HU / AU & Gutachten
Habe ich als Unfallgeschädigter freie Werkstattwahl?
Bei einem fremdverschuldeten Haftpflichtschaden dürfen Sie grundsätzlich selbst entscheiden, welche geeignete Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert. Sie müssen nicht allein deshalb eine Partnerwerkstatt des gegnerischen Versicherers nutzen, weil dieser sie vorschlägt.
Erstattungsfähig bleiben jedoch nur die erforderlichen und angemessenen Kosten unter Berücksichtigung einer möglichen Haftungsquote. Bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur gelten zusätzliche Fragen, beispielsweise zu einer zumutbaren Verweisung auf andere Werkstattpreise.
Nutzen Sie Ihre eigene Kaskoversicherung, kann eine vereinbarte Werkstattbindung maßgeblich sein. Bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen können außerdem vertragliche Vorgaben bestehen. Klären Sie deshalb zuerst, über welche Versicherung reguliert wird. Lassen Sie Schaden und Reparaturbedarf vor Arbeitsbeginn dokumentieren und vereinbaren Sie mit der Werkstatt einen klaren Auftrag. Freie Werkstattwahl bedeutet keine unbegrenzte Kostenübernahme.